FAQ Förderung

Hier gibt es Fragen und Antworten (FAQs) zu SBS unter dem Dach von Kolibri:

Seit dem Kindergartenjahr 2019/2020 können Träger von Kindertageseinrichtungen unter dem Dach von Kolibri (= „Kompetenzen verlässlich voranbringen“) für jede Fördergruppe eine der der beiden folgenden Förderwege wählen, um eine Sprachfördermaßnahme durchzuführen:

1. Singen-Bewegen-Sprechen (=SBS-Maßnahme), und/oder
2. Intensive Sprachförderung (=ISF+-Maßnahme).

Sowohl SBS-Maßnahmen als auch ISF+-Maßnahmen können bereits ab dem 1. Kindergartenjahr durchgeführt werden.

Falls genügend Kinder mit Sprachförderbedarf in der Einrichtung sind, so dass 2 oder mehr Maßnahmen gefördert werden können, ist es möglich sowohl ISF+ als auch SBS parallel in einer Einrichtung durchzuführen.

Bei einer ISF+-Gruppe umfasst die Sprachförderung im Kindergartenjahr 120 Stunden (mindestens 80 Stunden), gestaltet von einer qualifizierten Sprachförderkraft.

Zur SBS-Maßnahme gehören 36 Stunden, die im Tandem von einer Pädagogischen Fachkraft und einer Musikpädagogischen Fachkraft gestaltet werden. Die SBS-Inhalte werden von der Pädagogischen Fachkraft auch in den Kita-Alltag übernommen, wiederholt und vertieft.

Grundlegend ist die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Umsetzung der Gesamtkonzeption Kompetenzen verlässlich voranbringen (VwV Kolibri) vom 22. Oktober 2019

Sie ist auf dieser Internetseite zu finden unter: Förderung/Förderrichtlinie.

Die wesentlichen Voraussetzungen für eine Förderung von SBS-Maßnahmen im Rahmen von Kolibri bzw. von Sprachfördermaßnahmen mit dem Förderweg SBS sind:

  • Die SBS-Maßnahme wird mit einer Gruppe von Kindern durchgeführt, von denen mindestens drei einen besonderen Sprachförderbedarf aufweisen.
  • Die SBS-Maßnahme wird im Rahmen einer anerkannten Bildungskooperation zwischen Kindertageseinrichtung und einer öffentlichen Musikschule oder einem eingetragenen und als gemeinnützig anerkannten Verein der Amateurmusik oder einer kirchlichen Institution durchgeführt.

Als öffentliche Musikschule gilt eine Musikschule in kommunaler Trägerschaft oder eine Musikschule in frei-gemeinnütziger Trägerschaft, die gemäß § 75 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – in Verbindung mit § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg und § 4 des baden-württembergischen Jugendbildungsgesetzes als Träger der außerschulischen Jugendbildung anerkannt ist.

  • Die SBS-Maßnahme wird gemäß dem „SBS-Rahmenplan“ sowie der VwV Kolibri umgesetzt. Der SBS-Rahmenplan ist auf dieser Homepage der ARGE SBS unter Programm/Rahmenplan zu finden.
  • Die SBS-Maßnahme wird von einer in SBS zertifizierten, musikpädagogischen Fachkraft im Tandem mit einer Pädagogischen Fachkraft durchgeführt. Voraussetzung für die Zertifizierung ist (1) eine abgeschlossene Hochschulausbildung in EMP/Rhythmik oder eine vergleichbare Kompetenz mit mehrjähriger Berufserfahrung im relevanten Bereich sowie (2) die abgeschlossene Fortbildung in „Singen-Bewegen-Sprechen“ bzw. Teilnahme an den 8 Modulen der SBS-Fortbildungsstaffel innerhalb des Förderjahres der zunächst vorläufigen Zulassung als SBS-Lehrkraft.

Ein strukturiertes Dokumentationsvorfahren zur Erhebung des Sprachstandes ist verbindlich vorgeschrieben (Sismik, Seldak, Grenzsteine der Entwicklung, Sprachschnecke o.ä.). Wird bei der ESU ein intensiver Sprachförderbedarf festgestellt, ist dies auch ausreichend.

Im dritten Kindergartenjahr ist die Einschulungsuntersuchung von maßgeblicher Bedeutung, die Entscheidung liegt auch hier bei der der pädagogischen Fachkraft. Zitat aus dem Trägerschreiben: „In diese Entscheidung sind die Ergebnisse des SETK3-5, der vom öffentlichen Gesundheitsdienst im Rahmen der ESU (Einschulungsuntersuchung) dann durchgeführt wird, wenn das Sprachscreening einen begründeten Hinweis auf Sprachförderbedarf ergibt, einzubeziehen.“

Das verbindliche Sprachscreening findet in der Regel im Rahmen der Einschulungsuntersuchung des Gesundheitsamtes statt. Wird bei der Einschulungsuntersuchung ein intensiver Förderbedarf in den Bereichen der sprachlichen Entwicklung, der mathematischen Vorläuferfähigkeiten, der motorischen Fähigkeiten oder der sozial-emotionalen Kompetenzen festgestellt, bietet die Einrichtung den Eltern ein Entwicklungsgespräch an.

In diesem Fall sollte ein strukturiertes, standardisiertes Beobachtungsverfahren zur Erhebung des Sprachstandes von der Kita selbst durchgeführt werden, wenn der SETK 3-5 nicht mehr im laufenden Förderjahr stattfindet.

Ja, dies ist möglich. Träger von Kindertageseinrichtungen müssen die Entscheidung zwischen den beiden Förderwegen SBS und ISF+ innerhalb von Kolibri nicht einrichtungsbezogen treffen, sondern können maßnahmenbezogen (gruppenbezogen) wählen.

Bei einer entsprechenden Anzahl von Kindern mit besonderem Sprachförderbedarf in der jeweiligen Kindertageseinrichtung können dort ISF+- und SBS-Maßnahme(n) parallel durchgeführt werden. Ausgeschlossen ist nur die Doppelförderung von Kindern mit festgestelltem besonderen Sprachförderbedarf.

Ja, dies ist möglich. Ebenso ist jedoch zulässig, altershomogene Fördergruppen zu bilden.

Der Zuschuss wird als Festbetrag (Pauschalbetrag) für Fördergruppen und die aktive Elternbeteiligung gewährt. Der Zuschuss beträgt 2.200 Euro pro Fördergruppe.

Für die Elterngespräche können zusätzliche Fördermittel beantragt werden, der Förderbetrag liegt hier bei 20,00 EUR pro Gespräch.

Grundsätzlich gilt, dass ab dem 8. förderberechtigten Kind eine zweite Gruppe gebildet bzw. eine zweite Sprachfördermaßnahme parallel durchgeführt werden kann. Der Gruppenteiler liegt bei 7 Kindern, eine 3. Gruppe kann bei mehr als 14 förderbedürftigen Kindern, eine 4. Gruppe bei mehr als 21 Kinder etc. beantragt werden, zu beachten ist, dass die Gruppengröße insgesamt jedoch mindestens jeweils aus 9 Kindern bestehen muss:

Die einzelnen Gruppen müssen mit Kindern ohne Sprachförderbedarf ergänzt werden, so dass jede Gruppe aus insgesamt mindestens 9 Kindern besteht. Die Gruppe kann auf bis zu maximal 20 Kinder aufgefüllt werden.

LiSeDaZ ist eine linguistische Sprachstanderhebung für Kinder mit Deutsch als Zweitsprache. Dieses Verfahren entspricht wissenschaftlichen Gütekriterien und kommt in Kindertageseinrichtungen zum Einsatz, wenn der Träger dies möchte. Es ist aber nicht verpflichtend vom Land vorgeschrieben. Eine Vorgabe des Landes zu einem bestimmten Verfahren ist nicht vorgesehen.

In SBS-Maßnahmen / SBS-Gruppen können und sollten zusätzlich Kinder aufgenommen werden, die keinen Sprachförderbedarf haben. Die maximale Gruppengröße beträgt 20 Kinder. Wichtig ist jedoch, dass jede Gruppe mindestens so viele Kinder mit einem festgestellten zusätzlichen besonderen Sprachförderbedarf umfasst (mindestens 3 Kinder), dass eine Förderung im Rahmen von Kolibri möglich ist.

Vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder mit Sprachförderbedarf, die weiterhin den Kindergarten besuchen, können die Sprachfördermaßnahme fortsetzen, ohne dass vom Gesundheitsamt eine Bescheinigung vorgelegt werden muss.

KOLIBRI richtet sich an Kindertageseinrichtungen. Welche Einrichtungen Kindertageseinrichtungen sind, ist im „Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege“ (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) geregelt.

Schulkindergärten (Sonderschulkindergärten sind Schulkindergärten i.S.d. § 20 SchG und der VwV Öffentliche Schulkindergärten vom 24. Juli 1984) hingegen sind keine Kindertageseinrichtungen i.S.d. KiTaG.

Damit unterfallen sie zunächst originär nicht KOLIBRI. Für den SBS-Förderweg sind die Schulkindergärten aber neben den Kindergärten aufgeführt. Der Förderweg SBS – ist also auch für Kinder in Schulkindergärten möglich. Kurzum: SBS-Maßnahmen können in/von Schulkindergärten durchgeführt werden, ISF+-Maßnahmen nicht.

Nein.

Laut Nr. 1.1.1 können Kinder ab dem 3. Lebensjahr an einer SBS-Maßnahme teilnehmen, wenn ein zusätzlicher besonderer Sprachförderbedarf festgestellt wurde. Der Stichtag ist der 30.11. des laufenden Förderjahres , d.h. bis zum Ende der Antragsfrist muss das Kind das dritte Lebensjahr vollendet haben, um als förderberechtigtes Kind im Sinne der VwV Kolibri anerkannt zu werden.

Nein, dies ist nicht zulässig!

Bei der Kolibri-VwV handelt es sich um eine Zuschussgewährung im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel und nicht um eine Vollfinanzierung. Das Kultusministerium hat rechtlich keine Handhabe, den kommunalen und freien Trägern zur Finanzierung dieser Sprachförderangebote Vorgaben zu machen. Die Träger können entweder den Landeszuschuss als vollständige Finanzierung verwenden, einen zusätzlichen eigenen Zuschuss gewähren, Elternbeiträge zusätzlich erheben oder letztere beiden Möglichkeiten kumulieren. Empfehlenswert ist allerdings, die SBS-Maßnahme ohne zusätzliche Elternbeiträge durchzuführen.

Nein. Das Sprachförderangebot ist freiwillig. Vor Beginn der Maßnahme ist die Einwilligung der Personensorgeberechtigten einzuholen. Die Einwilligung kann verweigert werden.

Eine einmal gegebene Einwilligungserklärung kann jederzeit widerrufen werden (am besten schriftlich gegenüber der Leitung der Kindertageseinrichtung oder dem Träger). Ein Musterformular für die Einwilligungserklärung finden Sie unter Formulare.

Ja, ein solcher „vorzeitiger Maßnahmenbeginn“ ist möglich und empfehlenswert, da es sonst schwierig werden könnte 36 Einheiten im Förderjahr umzusetzen. Mit der Maßnahme kann auch dann begonnen werden, wenn ein entsprechender Förderantrag vom Träger der Kindertageseinrichtung bei der L-Bank gestellt wurde, der Bewilligungsbescheid der L-Bank jedoch noch nicht vorliegt. Der Beginn erfolgt auf eigenes Risiko.

Ja, auch in diesem Fall kann auf eigenes Risiko mit der Maßnahme begonnen werden. Ein „vorzeitiger Maßnahmenbeginn“ ist auch dann möglich, wenn der entsprechende Förderantrag nachträglich bis zum Ende der Antragsfrist (30.11. des laufenden Förderjahres) gestellt wird.

Die Antragsfrist ist der 30.11. des laufenden Förderjahres. Später bei der L-Bank eingehende Förderanträge werden nicht berücksichtigt.

Ja.

Ja, sofern die SBS- oder ISF+-Maßnahme, für die Fördermittel beantragt wurden, nicht die Fördervoraussetzungen erfüllen, wie sie in der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Umsetzung der Gesamtkonzeption Kompetenzen verlässlich voranbringen (VwV Kolibri) vom 22. Oktober 2019 festgeschrieben sind. Wenn ein Antrag abgelehnt wird, wird die bereits begonnene oder geplante Durchführung einer Maßnahme nicht mit Zuwendungen des Landes gefördert.

Die Antragsunterlagen erfolgt über das digitale Portal der L-Bank (www.l-bank.de/Kolibri).  Ein Träger kann einen Antrag für mehrere Einrichtungen und für beide Förderwege stellen. Bei der ersten Antragsstellung ist eine Registrierung im Förderportal notwendig. Die Daten werden für zukünftige Anträge im Förderportal gespeichert, so dass im Folgejahr die Antragsstellung noch einfacher ist.

Dies ist in der KOLIBRI-Gesamtkonzeption eindeutig geregelt:

Zuwendungsempfänger von Fördermitteln für SBS-Maßnahmen im Rahmen von Kolibri können ausschließlich kommunale und freie Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) sein.

Zuwendungsempfänger von Fördermitteln für ISF+-Maßnahmen können kommunale und freie Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen gemäß § 1 (KiTaG) sowie auch geeignete andere juristische Personen sein (z.B. gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, eingetragene Vereine).

Bewilligte und ausbezahlte Fördermittel für SBS-Maßnahmen dürfen laut Pkt. 3.2 der VwV Kolibri ausschließlich für Personalaufwendungen des jeweiligen Kooperationspartners (öffentliche Musikschule / Verein der Amateurmusik) verwendet werden, die diesen für die gemeinsame Durchführung der SBS-Bildungskooperation mit den Kindergärten und Kindertageseinrichtungen entstehen.

Nach jetzigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass für ISK-/SBS-Maßnahmen im laufenden Kiga-Jahr bewilligten Fördergelder (außer Fördermittel für Elternbeteiligungen) ab frühestens Januar des laufenden Förderjahres in einer Summe an den Zuwendungsempfänger ausbezahlt werden. Sollte noch kein Verwendungsnachweis für das vorherige Förderjahr vorliegen, werden Fördermittel für das laufende Jahr noch nicht ausbezahlt.

Laut Pkt. 4.3.2 der VwV Kolibri dürfen für SBS-Maßnahmen bewilligte Fördermittel ausschließlich für Personalaufwendungen des jeweiligen Kooperationspartners (öffentliche Musikschule / Verein der Laienmusik) verwendet werden, die diesen für die gemeinsame Durchführung der SBS-Bildungskooperation mit den Kindergärten und Kindertageseinrichtungen entstehen.

Grundsätzlich ist es möglich, dass die für eine SBS-Maßnahme bewilligten Fördermittel direkt an die Musikschule oder den Verein der Laienmusik ausbezahlt werden. Dies muss jedoch gesondert beantragt werden. Ein solcher Antrag kann erst gestellt werden, wenn die L-Bank dem Antragssteller/Zuwendungsempfänger (=Träger der Kindertageseinrichtung) die Fördermittel bewilligt hat. Für den Antrag und eine Auszahlung der Fördermittel direkt an die Musikschule oder den Verein der Laienmusik ist eine Abtretungserklärung des Antragssteller/Zuwendungsempfänger (=Träger der Kindertageseinrichtung) für die Fördermittel notwendig. Alternativ kann eine entsprechende Bankverbindung des Bildungspartners direkt eingetragen werden, das ist jedoch nur möglich, wenn der Antragssteller nur einen Bildungspartner hat, da nur eine Bankverbindung eingetragen werden kann.

Im Rahmen der Antragstellung für die Förderung von SBS-Maßnahmen ist vom Träger der Kindertageseinrichtung (Antragssteller) für jede beantragte Fördermaßnahme nachzuweisen, dass eine Bildungskooperation besteht, mit der SBS-Maßnahmen entsprechend den Fördervoraussetzungen von Kolibri durchgeführt werden können. Die entsprechende Prüfung, ob dies tatsächlich der Fall ist, sowie die Registrierung der Bildungskooperation und die Bestätigung gegenüber der L-Bank, dass die Kooperation die Bedingungen erfüllt, übernimmt die ARGE. Hierzu verwenden Sie bitte das Formular Antrag auf Registrierung einer SBS-Bildungskooperation. Die Registrierung ist jederzeit möglich. Sie erhalten eine SBS-Registrierungsnummer, die für die beim Antrag auf Fördermittel für SBS-Maßnahmen einzutragen ist.

Die Registrierungsnummern bleiben auch für die Folgejahre gültig. Änderungen in Bezug auf den Kooperationspartner oder die Lehrkraft sind unverzüglich der ARGE SBS mitzuteilen.

Die Bildungskooperation besteht zwischen dem Träger der Einrichtung und einer öffentlichen Musikschule, einem Verein der Laienmusik oder einer kirchlichen Institution, diese stellen die Musikpädagogische SBS-Lehrkraft die in Zusammenarbeit mit dem/der TandempartnerIn, einem/einer staatl. anerkannten ErzieherIn, die SBS-Stunden durchführt.

Vorab sollte die Kindertageseinrichtung klären ob der/die Tandempartner*in zur Verfügung steht, ob genügend Kinder mit Sprachförderbedarf in der Einrichtung sind um einen Antrag bewilligt zu bekommen und ob die Räumlichkeiten gegeben sind um die Stunden durchzuführen.

Die Musikschule muss sicherstellen, dass eine qualifizierte SBS-Fachkraft zur Durchführung der Maßnahme zur Verfügung steht.

Die Prüfung, ob die Bildungskooperation diese Bedingungen erfüllt, und ihre Registrierung erfolgt auf Antrag. Näheres zu dem Verfahren der Registrierung, Prüfung und Bestätigung sowie das elektronische Formular für einen Antrag auf eine solche Registrierung und Prüfung finden Sie hier: Registrierungsantrag

Achtung: Der Antrag auf Registrierung einer neuen Bildungskooperation ersetzt nicht den Antrag bei der L-Bank auf Fördermittel zur Durchführung einer Sprachfördergruppe SBS (SBS-Maßnahme)! Die Registrierung ist allerdings Voraussetzung für eine Bewilligung von Fördermitteln.

Nach der Registrierung der SBS-Bildungskooperation bei der ARGE SBS erfolgt die Antragsstellung bei der L-Bank. Den Antrag für die Fördermittel finden Sie hier: L-Bank Antrag

Ein Wechsel der musikpädagogischen Fachkraft in einer Bildungskooperation oder die Registrierung einer zusätzlichen Lehrkraft ist grundsätzlich möglich. Hierfür ist allerdings die Zustimmung der ARGE notwendig, die zu prüfen hat, ob die neue Lehrkraft entsprechend den Vorgaben von Pkt. 4.6.2 der VwV Kolibri qualifiziert ist und durch ein Zertifikat nachweisen kann, dass sie vollumfänglich an der Fortbildung zu „Singen-Bewegen-Sprechen“ teilgenommen hat – und damit als SBS-Fachkraft zertifiziert ist.

Die musikalischen Bildungspartner können im internen Bereich die Angaben zur Lehrkraft ändern. Zugang zum internen Bereich haben in der Regel nur die Musikschulen, Vereine oder kirchlichen Institutionen.

Laut Nr. 4.6.2 der VwV Kolibri muss die zertifizierte musikpädagogische Fachkraft über eine abgeschlossene Hochschulausbildung in der Elementaren Musikpädagogik / Rhythmik oder verwandten Fächern verfügen. Dieser Fachkraft gleichgestellt ist eine Lehrkraft, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt und über langjährige Unterrichtserfahrung in der musikalischen Früherziehung verfügt.

In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, anhand einer durch eine SBS-Regionalberaterin oder einen SBS-Regionalberater abgenommene Lehrprobe nachzuweisen, dass die Lehrkraft über solche gleichwertigen Fähigkeiten und Praxiserfahrungen verfügt. Die ARGE SBS entscheidet im Einzelfall über die Zulassung zur SBS-Zertifizierung.

Die VwV Kolibri macht hier keine Vorgaben. Dies kann individuell geregelt werden. Zu empfehlen ist eine Rechnungsstellung. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Rechnungsstellung sollte, falls möglich, berücksichtigt werden, dass die Auszahlung der Fördermittel durch die L-Bank an den Zuwendungsempfänger (erst) im Februar des jeweiligen Förderjahres erfolgt.

Grundsätzlich ist es möglich, dass die für eine SBS-Maßnahme bewilligten Fördermittel direkt an die Musikschule oder den Verein der Laienmusik ausbezahlt werden. Dies muss jedoch gesondert beantragt werden. Ein solcher Antrag kann erst gestellt werden, wenn die L-Bank dem Antragssteller/Zuwendungsempfänger (=Träger der Kindertageseinrichtung) die Fördermittel bewilligt hat. Für den Antrag und eine Auszahlung der Fördermittel direkt an die Musikschule oder den Verein der Amateurmusik ist eine Abtretungserklärung des Antragssteller/Zuwendungsempfänger (=Träger der Kindertageseinrichtung) für die Fördermittel notwendig. Alternativ kann die Bankverbindung des Bildungspartners eingetragen werden, dies ist jedoch nur möglich, wenn der Antragssteller nur einen Bildungspartner hat, da bei der Antragsstellung nur eine Bankverbindung eingetragen werden kann.

Nein, es muss bei Antragsstellung zugesichert werden, dass 36 didaktische Einheiten im Kiga-Jahr durchgeführt werden sollen.

In diesem Fall ist es nicht möglich, den vollen Förderbetrag 2.200 Euro zu erhalten. Der Zuwendungsempfänger wird nur eine anteilige Fördersumme 30/36 von 2.200 Euro erhalten.

Nein, dies wird nicht zwingend passieren müssen.

Zwar wird in Pkt. 6.5.2 der Verwaltungsvorschrift darauf verwiesen, dass ein Widerruf des Zuwendungsbescheids und vollständige Rückforderung des gesamten Zuwendungsbetrages durch die L-Bank möglich ist, wenn in einer SBS-Maßnahme (=Sprachfördergruppe SBS) weniger als 30 didaktische Einheiten durchgeführt wurden.

Im anschließenden Pkt. 6.6 der Verwaltungsvorschrift wird jedoch ebenfalls darauf verwiesen, dass von einem solchen „Widerruf des Zuwendungsbescheids und einer Rückforderung abgesehen werden (kann), wenn nachträglich Umstände eintreten, die…. zu einer Verminderung der zu leistenden Zeitstunden führen bzw. geführt haben, und diese für den Zuwendungsberechtigten zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme weder absehbar waren noch von ihm zu vertreten sind.“

Diese Änderungen sind der L-Bank unverzüglich mitzuteilen.

Nein, dies wird nicht zwingend passieren müssen.

Zwar wird in Pkt. 6.4. der Verwaltungsvorschrift darauf verwiesen, dass ein Widerruf des Zuwendungsbescheids und anteilige Rückforderung des Zuwendungsbetrages durch die L-Bank möglich ist, „wenn während des Förderzeitraums die Fördergruppengröße unter die Bemessungsgrenze nach Nummer 5.2.1 bzw. 5.2.2“ der Verwaltungsvorschrift fällt, also im Laufe des Kiga-Jahres die Zahl der Kinder in der Fördergruppe unter drei oder unter acht fällt.

Im anschließenden Pkt. 6.6 der Verwaltungsvorschrift wird jedoch ebenfalls darauf verwiesen, dass von einem solchen „Widerruf des Zuwendungsbescheids und einer Rückforderung abgesehen werden (kann), wenn nachträglich Umstände eintreten, die zu einer Absenkung der Gruppengröße geführt haben, und diese für den Zuwendungsberechtigten zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme weder absehbar waren noch von ihm zu vertreten sind.“

Diese Änderungen sind der L-Bank jedoch unverzüglich mitzuteilen.

Nein. Es muss jedoch ein Stundennachweis geführt werden, der in der Einrichtung aufbewahrt wird und auf Verlangen der L-Bank vorgelegt werden muss. Diesen Nachweis finden Sie hier.

Ja. Laut Pkt. 5.1.2 kann eine Sprachfördermaßnahme zwar nicht über mehrere Landesförderprogramme zugleich bezuschusst werden. Die gleichzeitige Beteiligung an dem Bundesprogramm oder auch an kommunalen Programmen ist jedoch förderunschädlich.

Für das Förderjahr muss der Verwendungsnachweis bis zum 31. Januar des Folgejahres der L-Bank vorgelegt werden. Das entsprechende Formular wird rechtzeitig zum Download zur Verfügung stehen.