Die Verwaltungsvorschrift zu Kolibri als pdf.Datei zum Download:
Der Orientierungsrahmen ISF+ und SBS zum Download:
Einwilliungserklärung der Eltern zum Download:
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Umsetzung der Gesamtkon-
zeption Kompetenzen verlässlich voranbringen (VwV Kolibri)
Vom 22. Oktober 2019 - Az.. 31-6937.30/262/1-
1.
Ziele der Förderung frühkindlicher Bildungsprozesse
Kinder haben ein Recht auf bestmögliche Bildung, Erziehung und Betreu- ung. Die frühen Lebensjahre sind prägend für die persönliche und soziale Entwicklung und bilden die entscheidende Grundlage für eine erfolgreiche Bildungsbiografie. Die Qualität frühkindlicher Bildung und Erziehung ist der erste entscheidende Baustein in der Bildungsbiografie von Heranwach- senden. Von dieser Qualität hängen sowohl individuelle Bildungs- als auch ökonomische Wachstumschancen gleichermaßen ab und sie ist somit in mehrfacher Hinsicht eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und Heraus-
forderung.
Aufbauend auf die alltagsintegrierte Sprachförderung und den bewährten Landesprogrammen „Sprachförderung in allen Tageseinrichtungen für Kinder mit Zusatzbedarf“ (SPATZ) und dem Projekt „Schulreifes Kind“ (SRK) wurde die Gesamtkonzeption „Kompetenzen verlässlich voranbrin- gen“ (Kolibri) erarbeitet, die neben der Sprachförderung die Förderung zu- sätzlicher Entwicklungsbereiche wie die mathematischen Vorläuferfähig- keiten, die Motorik sowie die sozial-emotionalen Kompetenzen umfasst.
Für die Neukonzeption wurden die Maßnahmen optimiert und erweitert.
Die Verwaltungsvorschrift umfasst die Förderung von Entwicklungsge- sprächen sowie von Sprachfördermaßnahmen für Kinder mit intensivem Sprachförderbedarf, die Kindergärten oder Tageseinrichtungen mit alters- gemischten Gruppen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Kindertages- betreuungsgesetz (KiTaG) oder die Kindertagespflege in anderen geeig-
neten Räumen besuchen.
Zusätzlich unterstützt das Land die Qualifizierung von pädagogischen Fachkräften in den Bereichen der mathematischen Vorläuferfähigkeiten,
der motorischen Fähigkeiten oder der sozial-emotionalen Kompetenzen.
2.
Rechtsgrundlagen
Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift werden im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwal- tungsvorschrift, der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie der maßgeblichen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes als freiwillige Leistungen des
Landes gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
3.
Entwicklungsgespräch
3.1
Zielsetzung
Die Unterstützung des Bildungs- und Erziehungsprozesses von Kindern verlangt eine enge Abstimmung von pädagogischen Fachkräften und den Erziehungsberechtigten. Der Austausch über den Förderbedarf des Kin-
des ist eine wichtige Voraussetzung für dessen bestmögliche Förderung.
3.2
Zuwendungszweck
Das Land Baden-Württemberg gewährt Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Mittel für Entwicklungsgespräche in Kindergärten oder Ta- geseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Absatz 1 Satz
2 Nummer 1 KiTaG nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
3.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger für die Durchführung eines Entwicklungsge-
sprächs können sein:
-
kommunale und freie Träger im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 KiTaG von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersge-
mischten Gruppen gemäß § 1 KiTaG,
-
geeignete andere juristische Personen (zum Beispiel gemeinnüt- zige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, eingetragene Vereine); die Eignung muss durch eine Bestätigung des Trägers, mit des- sen Kindergarten oder Tageseinrichtung mit altersgemischten
Gruppen eine Kooperation besteht, nachgewiesen werden.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Wird in Schritt 1 der Einschulungsuntersuchung ein intensiver Förderbe- darf in den Bereichen der sprachlichen Entwicklung, der mathematischen Vorläuferfähigkeiten, der motorischen Fähigkeiten oder der sozial- emotionalen Kompetenzen festgestellt, bietet der Kindergarten oder die Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KiTaG den Erziehungsberechtigten ein Entwicklungsge- spräch an.
Gegenstand des Entwicklungsgesprächs sind insbesondere die Ergebnis- se der Einschulungsuntersuchung, die möglichen Förderbereiche, die in Betracht kommenden oder bereits eingeleiteten Fördermaßnahmen sowie
die weitere Förderplanung.
Das Gespräch führt eine in der Kindertageseinrichtung tätige pädagogi- sche Fachkraft im Sinne des § 7 Absatz 1 KiTaG; diese dokumentiert das Gespräch. Weitere Expertinnen und Experten und - in Abstimmung mit der Schule - die zuständige Kooperationslehrkraft können hinzugezogen wer-
den.
Die datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen der Erziehungsbe-
rechtigten müssen vorliegen.
3.5
Höhe der Zuwendungen
Für die Durchführung eines Entwicklungsgesprächs erhält der Zuwen-
dungsempfänger eine Zuwendung in Höhe von 20 Euro.
4.
Sprachförderung
4.1
Zielsetzung
Sprache ist der Schlüssel für Bildungsbeteiligung und gesellschaftliche Teilhabe. Kontinuierliche Sprachbildung, Begleitung des Spracherwerbs und konsequente Sprachförderung von Anfang an unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten sind ein wichtiger Aufgabenbereich der frühkindli-
chen Bildung und Erziehung.
Das Bildungs- und Entwicklungsfeld „Sprache“ ist zentrales Element des
Orientierungsplans für Bildung und Erziehung in baden- württembergischen Kindergärten und weiteren Kindertageseinrichtungen. Die alltagsintegrierte Sprachbildung zieht sich wie ein roter Faden durch alle Bildungs- und Entwicklungsfelder des Orientierungsplans. Die Sprachkompetenz aller Kinder wird durch eine ganzheitlich ausgerichtete alltagsintegrierte Sprachbildung in der Kindertageseinrichtung sowie in der
Kindertagespflege gefördert.
Kinder mit intensivem Sprachförderbedarf, die Kindergärten oder Tages- einrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KiTaG oder die eine Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen besuchen, können Sprachfördermaßnahmen nach dieser Verwal- tungsvorschrift erhalten, die auf der alltagsintegrierten Sprachförderung aufbauen. Diese Kinder sollen ihre Sprach- und Kommunikationsfähigkeit in der deutschen Sprache durch systematische sprachanregende Maß- nahmen so verbessern, dass ihnen anschließend in der Schule eine er- folgreiche Bildungsteilhabe sowie gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht
werden.
4.2
Zuwendungszweck
Das Land Baden-Württemberg gewährt Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Mittel für die nachfolgend aufgeführten Sprachfördermaß- nahmen für Kinder mit intensivem Sprachförderbedarf, die Kindergärten oder Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Ab- satz 1 Satz 2 Nummer 1 KiTaG oder eine Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen besuchen, nach Maßgabe dieser Verwaltungsvor-
schrift.
4.3
Zuwendungsempfänger
4.3.1
Sprachfördermaßnahme Intensive Sprachförderung plus (ISF+)
Zuwendungsempfänger für die Sprachfördermaßnahme ISF+ in allen drei
Kindergartenjahren können sein
-
kommunale und freie Träger im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 KiTaG von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersge-
mischten Gruppen gemäß § 1KiTaG,
-
geeignete andere juristische Personen (zum Beispiel gemeinnüt-
zige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, eingetragene Vereine),
-
geeignete Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (zum Beispiel
Kinder- und Familienzentren, Mütter- und Familienzentren),
-
die Stelle nach Nummer 4.4.3.3.
Die im zweiten und dritten Spiegelstrich Genannten müssen ihre Eignung durch eine Bestätigung des Kindergartenträgers über eine enge Koopera-
tion mit einem Kindergarten nachweisen.
Wird die Sprachfördermaßahme in einer Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen durchgeführt, obliegt es der Stelle nach Nummer
4.4.3.3 den Zuwendungsbetrag an die qualifizierte Sprachförderkraft, die die Sprachfördermaßnahme durchführt, nach Nummer 12 der Verwal-
tungsvorschrift zu § 44 LHO weiterzugeben.
4.3.2
Sprachfördermaßnahme Singen - Bewegen - Sprechen (SBS)
Zuwendungsempfänger für die Sprachfördermaßnahme SBS können aus- schließlich kommunale und freie Träger von Kindergärten und Tagesein-
richtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 KiTaG sein.
Kooperationspartner in SBS-Bildungskooperationen sind öffentliche Mu- sikschulen und solche, die gemäß § 75 Sozialgesetzbuch VIII in Verbin- dung mit § 11 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg und
§ 4 Jugendbildungsgesetz als Träger der außerschulischen Jugendbildung anerkannt sind, eingetragene und als gemeinnützig anerkannte Vereine
der Amateurmusik sowie kirchliche Institutionen.
Dem Zuwendungsempfänger obliegt es, den Zuwendungsbetrag an den
Kooperationspartner weiterzugeben gemäß Nummer 12 der Verwaltungs- vorschrift zu § 44 LHO.
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.4.1
Förderung in Sprachfördergruppen
Für die Sprachfördermaßnahmen sind Fördergruppen zu bilden. Die Gruppengröße und die Höhe der Zuwendungen pro Gruppe ergeben sich aus Nummer 4.4.6.3, Nummer 4.4.7.3 und Nummer 4.5. Ein Förderantrag kann nur für eine Fördergruppe mit Kindern gestellt, für die ein intensiver
Sprachförderbedarf nach Nummer 4.4.4 festgestellt wurde.
4.4.2
Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme des Kindes an den Sprachfördermaßnahmen sowie die zur Durchführung der Sprachför- dermaßnahmen erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungserklä-
rungen der Erziehungsberechtigten müssen vorliegen.
4.4.3
Förderwege
4.4.3.1
Wird festgestellt, dass Kinder über die alltagsintegrierte Unterstützung der Sprachentwicklung hinaus einen intensiven Sprachförderbedarf haben, können sie eine zusätzliche Sprachförderung in Sprachfördergruppen er- halten, die auf der alltagsintegrierten Sprachförderung aufbaut. Nach Maßgabe der Nummern 4.4.3.2 und 4.4.3.3 stehen dazu zwei Förderwege
zur Verfügung:
-
ISF+:
Die ISF+ wird von einer qualifizierten Sprachförderkraft für Kin- der ab zwei Jahren und sieben Monaten bis zum Schuleintritt
durchgeführt.
-
SBS:
Die Sprachförderung im Rahmen der SBS-Bildungskooperation wird für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt von einem Tandem, bestehend aus einer für SBS zertifizierten musikpäda- gogischen Fachkraft sowie einer pädagogischen Fachkraft im Sinne des § 7 Absatz 1 KiTaG oder einer qualifizierten Sprach-
förderkraft, durchgeführt.
4.4.3.2
Entsprechend seines individuellen Sprachförderbedarfs wird für das Kind in einer Kindertageseinrichtung entweder der Förderweg ISF+ oder SBS gewählt; dazu beantragt der Träger jeweils für eine Sprachfördergruppe
den entsprechenden Förderweg.
Wird aufgrund der Sprachstandsdiagnose SETK 3-5 im Rahmen des Schritts 1 der Einschulungsuntersuchung ein intensiver Förderbedarf fest- gestellt, ist in der Regel eine Förderung durch die Sprachfördermaßnahme
ISF+ im letzten Kindergartenjahr zu wählen.
4.4.3.3
Kinder mit intensivem Sprachförderbedarf in einer Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen erhalten die Sprachfördermaßnahme ISF+, wenn in der Kindertagespflege mindestens sechs Kinder gleichzeitig be- treut werden. Dazu beantragt eine vom Kultusministerium beauftragte Stelle jeweils für eine Sprachfördergruppe diese Sprachfördermaßnahme. Die Förderung von Kindern in einer Kindertagespflege durch die Sprach-
fördermaßnahme SBS ist ausgeschlossen.
4.4.4
Feststellung des Sprachstands und Dokumentation
Die Feststellung, ob ein intensiver Sprachförderbedarf besteht, erfolgt auf der Grundlage strukturierter Beobachtungsverfahren zur Erhebung des Sprachstands, die von einer pädagogischen Fachkraft im Sinne des § 7 Absatz 1 KiTaG oder einer qualifizierten Sprachförderkraft durchgeführt werden. Wird durch die Sprachstandsdiagnose SETK 3-5 im Rahmen des Schritts 1 der Einschulungsuntersuchung ein Sprachförderbedarf festge- stellt, wird dies bei der Feststellung nach Satz 1 berücksichtigt. Der indivi- duelle Sprachentwicklungsprozess ist während der Sprachfördermaßnah-
me ISF+ zu protokollieren.
Für die Feststellung des Sprachstands und für die Dokumentation des Sprachentwicklungsprozesses muss die datenschutzrechtliche Einwilli-
gung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
4.4.5
Einbindung der Erziehungsberechtigten
Im Sinne einer Erziehungspartnerschaft werden die Erziehungsberechtig- ten über den Sprachstand und die Sprachentwicklung ihres an der Sprachfördermaßnahme teilnehmenden Kindes mindestens zu Beginn und am Ende der Sprachförderung informiert. Hierbei wird auch die Be- deutung der Sprachförderung für den gesamten Entwicklungsprozess des
Kindes aufgezeigt.
Wird deutlich, dass die Sprachfördermaßnahme für den zusätzlichen Sprachförderbedarf des Kindes nicht ausreicht, erhalten die Erziehungs- berechtigten Hinweise auf die vor Ort gegebenen Möglichkeiten der weite- ren diagnostischen Abklärung, wie zum Beispiel durch die Einbeziehung
der Frühförderstellen.
4.4.6
ISF+
Gefördert werden können Kinder ab einem Alter von zwei Jahren und sie- ben Monaten bis zu ihrer Einschulung durch qualifizierte Sprachförderkräf- te gemäß Nummer 4.4.6.2, die über die in der Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistete alltagsinte- grierte Unterstützung der Sprachentwicklung hinaus eine zusätzliche in-
tensive Sprachförderung benötigen.
4.4.6.1
Die Sprachfördermaßnahme baut auf der alltagsintegrierten Sprachförde- rung auf. Sie setzt an den bislang erworbenen sprachlichen Kompetenzen des Kindes an und erweitert diese gezielt. Durch sprachbildungsrelevante Impulse und Anlässe wird eine umfassende systematische Unterstützung der weiteren Sprachentwicklung der Kinder in folgenden Bereichen er-
reicht:
-
Förderung der Sprechfreude und der kindlichen Sprechhandlun-
gen,
-
Förderung des Sprachverstehens,
-
Erweiterung des Wortschatzes,
-
Förderung der phonologischen Bewusstheit,
-
Unterstützung der grammatikalischen Entwicklung,
-
Förderung der Vorläuferfähigkeiten zum Schriftspracherwerb (Li-
teracy) und
-
Unterstützung der sozial-emotionalen Entwicklung.
Die Sprachförderung ist nach dem Orientierungsrahmen zur qualitativen
Umsetzung des Förderwegs ISF+ durchzuführen.
4.4.6.2
Die Sprachfördermaßnahme ISF+ wird von qualifizierten Sprachförderkräf-
ten durchgeführt. Eine qualifizierte Sprachförderkraft
-
kennt die Grundlagen des Spracherwerbs und der Sprachent-
wicklung,
-
verfügt über Kenntnisse zum Erst- und Zweitspracherwerb,
-
ist mit den aktuellen Verfahren der Sprachstandserhebung ver-
traut,
-
verfügt über vertiefte fachdidaktische Kompetenzen in der
Sprachbildung und Sprachförderung im Elementarbereich,
-
kann auf der Grundlage ihrer Expertise Sprachförderkonzepte und -maßnahmen im Elementarbereich beurteilen, diese gezielt
einsetzen und eine individuelle Förderplanung erstellen und
-
verfügt über pädagogische und kommunikative Kompetenzen im
Umgang mit Kindern und deren Eltern.
Diese Kenntnisse und Kompetenzen müssen aufgrund von Qualifizie- rungsmaßnahmen erworben worden sein. Geeignete Nachweise über die Qualifizierungsmaßnahmen sind zu erbringen; diese sind bei Sprachför- dermaßnahmen, die in der Kindertageseinrichtung durchgeführt werden, dem Träger der Kindertageseinrichtung und bei Sprachfördermaßnahmen, die in der Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen durchgeführt
werden, der Stelle nach Nummer 4.4.3.3, vorzulegen.
4.4.6.3
Eine Sprachfördergruppe ISF+ wird aus mindestens drei und höchstens sieben Kindern gebildet. Gibt es in der Kindertageseinrichtung oder Kin- dertagespflege in anderen geeigneten Räumen weniger als drei Kinder, die die Sprachfördermaßnahme ISF + erhalten sollen, kann die Mindest-
gruppengröße von drei Kindern unterschritten werden.
Bei mehr als sieben Kindern, die die Sprachfördermaßnahme ISF+ erhal-
ten, werden weitere Fördergruppen nach Maßgabe des Satzes 1 gebildet.
Bei der Bildung von Gruppen ist der Grundsatz der sparsamen Verwen-
dung von Fördermitteln zu beachten.
4.4.6.4
Die Sprachfördermaßnahme für eine Fördergruppe mit drei bis sieben Kindern muss 120 Zeitstunden umfassen. Zeiten, die die qualifizierte Sprachförderkraft für die Vor- und Nachbereitung, für den Austausch mit den pädagogischen Fachkräften und den Erziehungsberechtigten sowie für weitere Gespräche aufwendet, können bis zu einem Umfang von 40 Zeitstunden auf die Sprachfördermaßnahm angerechnet werden. Die un- mittelbare Förderung des Kindes darf 60 Zeitstunden nicht unterschreiten; im Falle einer Unterschreitung ist die Sprachfördermaßnahme nicht - auch
nicht anteilig - förderfähig.
Die Sprachfördermaßnahme für eine Fördergruppe mit einem Kind oder zwei Kindern muss 100 Zeitstunden umfassen. Zeiten, die die qualifizier- ten Sprachförderkraft für die Vor- und Nachbereitung, für den Austausch mit den pädagogischen Fachkräften und den Erziehungsberechtigten so- wie für weitere Gespräche aufwendet, können bis zu einem Umfang von 40 Zeitstunden auf die Sprachfördermaßnahm angerechnet werden; die unmittelbare Förderung des Kindes darf 50 Zeitstunden nicht unterschrei- ten; im Falle einer Unterschreitung ist die Sprachfördermaßnahme nicht -
auch nicht anteilig - förderfähig.
4.4.7
SBS
Gefördert werden können Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt im Rahmen der SBS-Bildungskooperation durch qualifizierte Fachkräfte ge- mäß Nummer 4.4.7.2, die in der Kindertageseinrichtung oder im Schulkin- dergarten über die alltagsintegrierte Unterstützung der Sprachentwicklung
hinaus eine zusätzliche intensive Sprachförderung benötigen.
4.4.7.1
Die Sprachentwicklung soll durch das Singen, das Sichbewegen, das Sprechen unter besonderer Berücksichtigung der Rhythmik gefördert wer- den. Die Sprachförderung ist nach dem Rahmenplan „Singen-Bewegen-
Sprechen im Kindergarten“ durchzuführen.
4.4.7.2
SBS-Sprachfördermaßnahmen können durch eine in den Alltag der Kin-
dertageseinrichtung integrierte SBS-Bildungskooperation erfolgen.
Bei der Sprachförderung im Rahmen der SBS-Bildungskooperation wird die Maßnahme von einem Tandem, bestehend aus einer für SBS zertifi- zierten musikpädagogischen Fachkraft sowie einer pädagogischen Fach- kraft gemäß § 7 Absatz 1 KiTaG oder einer qualifizierten Sprachförder-
kraft, durchgeführt.
Die für SBS zertifizierte musikpädagogische Fachkraft muss über eine ab- geschlossene Hochschulausbildung in der Elementaren Musikpädago- gik/Rhythmik oder verwandten Fächern verfügen. Als eine für SBS zertifi- zierte musikpädagogische Fachkraft gilt auch eine Lehrkraft, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkei- ten ausübt und über langjährige Unterrichtserfahrung in der musikalischen
Früherziehung verfügt.
Die SBS-Zertifizierung obliegt der Arbeitsgemeinschaft „Singen-Bewegen-
Sprechen“ (ARGE SBS) in Abstimmung mit dem Kultusministerium.
4.4.7.3
Eine Sprachfördergruppe besteht aus mindestens neun Kindern; diese wird aus mindestens drei Kindern mit intensivem Sprachförderbedarf, die nicht die Fördermaßnahme ISF+ erhalten, gebildet. In die Sprachförder- gruppe können weitere Kinder aufgenommen werden, bis eine Gruppen-
größe von 20 Kindern erreicht ist.
Bei mehr als sieben Kindern, die die Sprachfördermaßnahme SBS erhal- ten, werden weitere Fördergruppen nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ge-
bildet.
Bei der Bildung von Gruppen ist der Grundsatz der sparsamen Verwen-
dung von Fördermitteln zu beachten.
4.4.7.4
Die Sprachfördermaßnahme SBS wird für Kinder ab drei Jahren bis zum
Schuleintritt mit jährlich 36 Zeitstunden durchgeführt.
Förderumfänge von weniger als 30 Zeitstunden sind nicht - auch nicht an-
teilig - förderfähig.
4.5
Höhe der Zuwendungen
4.5.1
Sprachfördermaßnahme ISF+
Für den Förderzeitraum, der ein Kindergartenjahr umfasst, erhält der Zu-
wendungsempfänger für die Sprachförderung eine Zuwendung in Höhe von
-
2 200 Euro für eine Sprachfördergruppe, die aus drei bis sieben Kindern besteht,
1 200 Euro für eine Sprachfördergruppe, die aus einem Kind
oder zwei Kindern besteht.
-
Die Zuwendungen sind ausschließlich für Personalaufwendungen zu ver-
wenden.
4.5.2
Sprachfördermaßnahme SBS
Für den Förderzeitraum, der ein Kindergartenjahr umfasst, erhält der Zu- wendungsempfänger für die Sprachförderung eine Zuwendung in Höhe
von 2 200 Euro pro Sprachfördergruppe nach Nummer 4.4.7.3.
Die Zuwendungen sind ausschließlich für Personalaufwendungen der Ko- operationspartner zu verwenden, die diesen für die gemeinsame Durch- führung der SBS-Bildungskooperation mit den Kindergärten und Tagesein-
richtungen mit altersgemischten Gruppen entstehen.
5.
Art und Umfang der Zuwendungen
5.1
Auf Antrag werden bei Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.4 und Nummer 4.4. die Zuwendungen als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt.
Der Antrag ist auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu stellen.
Der Antragssteller hat die Namen der am Entwicklungsgespräch nach Nummer 3 teilnehmenden Erziehungsberechtigten sowie die Namen der
betreffenden Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erfassen.
Der Antragssteller hat die Namen der nach Nummer 4 zu fördernden Kin- der zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erfassen und während des ge-
samten Zeitraums der Maßnahme Veränderungen zu dokumentieren.
Der Antragssteller ist verpflichtet, unverzüglich gegenüber der Landeskre- ditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank) jede für die Förderung relevante Sachverhaltsänderung anzuzeigen, wie zum Beispiel die Ände- rung der Anzahl der nach Nummer 4.4.6. zu fördernden Kinder, wenn die-
se unter die Mindestgröße nach Nummer 4.4.6.3 absinkt.
Dies gilt auch, wenn die Maßnahmen nach Nummer 3 oder Nummer 4
nicht durchgeführt oder vorzeitig beendet werden.
5.2
Maßnahmen nach Nummer 3 oder Nummer 4 dürfen nicht über mehrere
Landesförderprogramme zugleich bezuschusst werden.
6.
Antrags- und Bewilligungsverfahren, Auszahlung, Rückforderung
6.1
Antragstellung
Die Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Förderanträge müssen bis spätestens 30. November des Förderjahres bei der L-Bank
gestellt werden.
Förderanträge auf Zuwendung für ein Entwicklungsgespräch nach Num-
mer 3 können nur nach dessen Durchführung gestellt werden.
6.2
Zuständigkeit der L-Bank
Der Zuschuss wird von der L-Bank im Rahmen der verfügbaren Mittel be-
willigt.
Für das Verfahren (Bewilligung, Auszahlung, Verwendungsprüfung und Rückforderung) ist die L-Bank zuständig. In Streitigkeiten nach dieser Verwaltungsvorschrift vertritt sie das Land Baden-Württemberg gerichtlich
und außergerichtlich.
Die L-Bank ist berechtigt, Bücher, Belege, Nachweise und sonstige Unter- lagen anzufordern, soweit diese zur Prüfung im Bewilligungsverfahren und zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zu- wendung benötigt werden. Der Zuwendungsempfänger hat diese der L-
Bank auf Anforderung unverzüglich vorzulegen.
6.3
Bewilligung und Auszahlung
6.3.1
Der Förderzeitraum umfasst ein Kindergartenjahr.
6.3.2
Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO darf die Zuwendung auch für solche Vorhaben bewilligt werden, die bereits be- gonnen worden sind. Der Beginn erfolgt auf Risiko des Zuwendungsemp- fängers. Abweichend von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestim- mungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) erfolgt die Auszahlung der Zuwendung durch die L-Bank in maximal zwei Teilbeträ- gen nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, frühes-
tens jedoch zum 1. Januar des Bewilligungszeitraums.
6.3.3
Die Auszahlung für die Gruppenförderung gemäß Nummer 4.4.6 und Nummer 4.4.7 erfolgt nicht vor Beginn der Sprachfördermaßnahme und umfasst den Betrag, der dem Zuwendungsempfänger für die Gruppenför-
derung bewilligt wurde.
6.3.4
Die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist der L-Bank ge- genüber bis zum 31. Januar des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres nachzuweisen. So lange der Verwendungsnachweis für die bereits bewilligte Förderung des Vorjahres nicht vollständig erbracht ist, muss ei- ne Förderung für das Folgejahr nicht bewilligt werden. Es wird ein einfa- cher Verwendungsnachweis zugelassen (Nummer 6.6 ANBest-P); dieser besteht bei dem Entwicklungsgespräch nach Nummer 3 aus dem vom Zuwendungsempfänger vorzulegenden Sachbericht und dem zahlenmä- ßigen Nachweis über die Anzahl der durchgeführten Entwicklungsgesprä- che und bei den Sprachfördermaßnahmen nach Nummer 4 aus dem vom Zuwendungsempfänger vorzulegenden Sachbericht, dem zahlenmäßigen Nachweis der Stunden und gegebenenfalls der Veränderung der Anzahl
der teilnehmenden Kinder.
Der Verwendungsnachweis ist auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu
erbringen.
6.3.5
Die L-Bank kann entsprechend den üblichen Rundungsregeln auf Eurobe-
träge ab- und aufrunden.
6.3.6
Wenn die im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach Nummer 2 nicht
ausreichen, kann eine vom Kultusministerium festgelegte Reduzierung der in den Nummern 3.5 und 4.5 festgesetzten Höchstförderbeträge erfolgen.
6.4
Widerruf des Zuwendungsbescheids
6.4.1
Ein Widerruf des Zuwendungsbescheids und eine anteilige Rückforderung
bleiben vorbehalten, wenn
-
bei einer Sprachfördermaßnahme nach Nummer 4.4.6 während des Förderzeitraums in der Sprachfördergruppe nach Nummer
4.4.6.3 die Anzahl der förderberechtigten Kinder, die die
Sprachfördermaßnahme ISF+ erhalten, unter drei Kinder fällt,
-
bei einer Sprachfördermaßnahme nach Nummer 4.4.7 während des Förderzeitraums in der Sprachfördergruppe nach Nummer
4.4.7.3 die Anzahl der förderberechtigten Kinder, die die Sprach-
fördermaßnahme SBS erhalten, unter drei Kinder fällt,
-
in einer Sprachfördergruppe nach Nummer 4.4.6.4 Absatz 1 we- niger als 80 Zeitstunden, die die unmittelbare Förderung des
Kindes betreffen, durchgeführt werden,
-
in einer Sprachfördergruppe nach Nummer 4.4.6.4 Absatz 2 we- niger als 60 Zeitstunden, die die unmittelbare Förderung des
Kindes betreffen, durchgeführt werden oder
-
in einer Sprachfördergruppe nach Nummer 4.4.7 weniger als 36
Zeitstunden durchgeführt werden.
6.4.2
Ein Widerruf des Zuwendungsbescheids und eine Rückforderung des ge-
samten Zuwendungsbetrags bleiben vorbehalten, wenn
-
in einer Sprachfördergruppe nach Nummer 4.4.6.4 Absatz 1 we- niger als 60 Zeitstunden, die die unmittelbare Förderung des
Kindes betreffen, durchgeführt werden,
-
in einer Sprachfördergruppe nach Nummer 4.4.6.4 Absatz 2 we-
niger als 50 Zeitstunden, die die unmittelbare Förderung des Kindes betreffen, durchgeführt werden oder
-
in einer Sprachfördergruppe nach Nummer 4.4.7 weniger als 30
Zeitstunden durchgeführt werden.
6.4.3
In den Fällen der Nummern 6.4.1 und 6.4.2 kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids und einer Rückforderung abgesehen werden, wenn nachträglich Umstände eintreten, die zu einer Absenkung der Grup- pengröße beziehungsweise zu einer Verminderung der zu leistenden Zeit- stunden führen oder geführt haben und diese für den Zuwendungsberech- tigten zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme weder absehbar waren,
noch von ihm zu vertreten sind.
6.5
Trägerschreiben
Hinweise und Erläuterungen zum Verfahren kann das Kultusministerium mit Schreiben an die Träger der Einrichtungen, die Maßnahmen nach die-
ser Verwaltungsvorschrift durchführen, geben.
6.6
Antragsformulare und Vordrucke
Die Antragsformulare und Vordrucke werden von der L-Bank zum Herun-
terladen unter der Adresse www.l-bank.de bereitgestellt.
7.
Elementare Förderung
Wird in Schritt 1 der Einschulungsuntersuchung ein intensiver Förderbe- darf in den Bereichen der mathematischen Vorläuferfähigkeiten oder der motorischen Fähigkeiten oder der sozial-emotionalen Kompetenzen fest- gestellt, verfolgt das Land das Ziel, diese Kinder in dem Kindergarten oder in der Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KiTaG durch die Qualifizierung von Fachkräften konti-
nuierlich und alltagsintegriert in folgenden Bereichen zu fördern:
Mathematische Vorläuferfähigkeiten: Mengenvorwissen (Klassifikation, Seriation, Mengenvergleich, Simultanerfassung), Zahlenvorwissen (Zähl- fertigkeit, Arabisches Zahlwissen, Rechenfertigkeiten) und Zahleninforma-
tionsverarbeitungsgeschwindigkeit.
Motorische Fähigkeiten: Feinmotorik (Handgeschicklichkeit, Schreibmoto-
rik, Auge-Hand-Koordination) und Grobmotorik (Kraft, Koordination, Aus- dauer, Beweglichkeit).
Soziale und emotionale Kompetenzen wie Resilienz, Selbstregulation, Selbstbewusstsein und Selbstständigkeit sowie das Erfahren von Selbst- wirksamkeit und das Leben sozialer Achtsamkeit sind in allen Förderbe- reichen mit zu berücksichtigen. Grundlage dafür ist die Förderung exekuti- ver Funktionen, das heißt der kognitiven Fähigkeiten mit deren Hilfe, Emo- tionen, Gedanken und Handlungen gesteuert werden. Diese haben einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung sozialer und emotionaler Kom-
petenzen.
Das Land unterstützt nach Maßgabe besonderer Bestimmungen die Kin- dertageseinrichtungen bei der Umsetzung der Förderung durch Qualifizie- rungsmaßnahmen für pädagogische Fachkräfte in den Bereichen der ma- thematischen Vorläuferfähigkeiten, der motorischen Fähigkeiten und der sozial-emotionalen Kompetenzen. Diese dienen der Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit in der Kindertageseinrichtung in den genannten Be-
reichen.
8.
Inhaltliche Beratung
Die Überregionale Arbeitsstelle Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Stuttgart steht für inhaltliche Fragen beratend
zur Verfügung.
Für Maßnahmen der SBS-Bildungskooperation steht die ARGE SBS zur
Verfügung.
9.
Übergangsbestimmungen
9.1
Die Zuwendungsvoraussetzung der Nummer 4.4.4 findet erstmals im För- derjahr 2020/2021 Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Fest- stellung, ob ein intensiver Sprachförderbedarf besteht, auf der Grundlage der Einschätzung der pädagogischen Fachkraft oder der Sprachförder-
kraft.
9.2
Die Zuwendungsvoraussetzung der Nummer 4.4.6.2 findet spätestens im
Förderjahr 2022/2023 Anwendung.
9.3
Die Förderung von Gruppen nach Nummer 4.4.6.3 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4.5.1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich sowie die Nummer 7 ste- hen unter Vorbehalt des Beschlusses des Haushaltsgesetzgebers über
die Bereitstellung der entsprechenden Mittel.
10.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft und zum 31. Juli 2026 außer Kraft. Gleichzeitig tritt mit deren Inkrafttreten die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Zuwendungen zur Sprachförderung in allen Tageseinrichtungen für Kinder mit Zusatzbedarf
vom 21. Juli 2015 (K. u. U. S. 334) außer Kraft.