FAQ Förderung

45 Fragen und Antworten (FAQs) zu SBS unter dem Dach von Kolibri

1. Wie können SBS-Maßnahmen im Rahmen von Kolibri durchgeführt werden?

Seit dem Kindergartenjahr 2019/2020 können Träger von Kindertageseinrichtungen unter dem Dach von Kolibri (= "Kompetenzen verlässlich voranbringen") für jede Fördergruppe eine der der beiden folgenden Förderwege wählen, um eine Sprachfördermaßnahme durchzuführen:

  1. Singen-Bewegen-Sprechen (=SBS-Maßnahme), und/oder
  2. Intensive Sprachförderung (=ISF+-Maßnahme).

Sowohl SBS-Maßnahmen als auch ISF+-Maßnahmen können bereits ab dem 1. Kindergartenjahr durchgeführt werden.

Fallls genügend Kinder mit Sprachförderbedarf in der Einrichtung sind, so dass 2 oder mehr Maßnahmen gefördert werden können, ist es möglich sowohl ISF+ als auch SBS parallel in einer Einrichtung durchzuführen.

2. Wie werden künftig SBS- und ISF+-Maßnahmen an den Kindertageseinrichtungen umgesetzt?

Bei einer ISF+-Gruppe umfasst die Sprachförderung im Kindergartenjahr 120 Stunden (mindestens 80 Stunden), gestaltet von einer qualifizierten Sprachförderkraft.

Zur SBS-Maßnahme gehören 36 Stunden, die im Tandem von einer Erzieherin/einem Erzieher und einer musikpädagogischen Fachkraft gestaltet werden. Die SBS-Inhalte werden von Erzieherin/Erzieher auch in den Kita-Alltag übernommen.

3. Wo sind die Voraussetzungen und Modalitäten für eine Förderung von Sprachfördermaßnahmen und damit auch von SBS-Maßnahmen im Rahmen von Kolibri festgehalten?

Grundlegend ist die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Umsetzung der Gesamtkonzeption Kompetenzen verlässlich voranbringen (VwV Kolibri) vom 22. Oktober 2019

Sie ist auf dieser Internetseite zu finden unter: Förderung/Förderrichtlinie.

 

4. Wie sind die Fördervoraussetzungen für SBS-Maßnahmen im Rahmen von Kolibri

Die wesentlichen Voraussetzungen für eine Förderung von SBS-Maßnahmen im Rahmen von Kolibri bzw. von Sprachfördermaßnahmen mit dem Förderweg SBS sind:

  • Die SBS-Maßnahme wird mit einer Gruppe von Kindern durchgeführt, von denen mindestens drei einen besonderen Sprachförderbedarf aufweisen.
  • Die SBS-Maßnahme wird im Rahmen einer anerkannten Bildungskooperation zwischen Kindertageseinrichtung und einer öffentlichen Musikschule oder einem eingetragenen und als gemeinnützig anerkannten Verein der Amateurmusik oder einer kirchlichen Institution durchgeführt.

Als öffentliche Musikschule gilt eine Musikschule in kommunaler Trägerschaft oder eine Musikschule in frei-gemeinnütziger Trägerschaft, die gemäß § 75 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - in Verbindung mit § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg und § 4 des baden-württembergischen Jugendbildungsgesetzes als Träger der außerschulischen Jugendbildung anerkannt ist.

  • Die SBS-Maßnahme wird gemäß dem "SBS-Rahmenplan" sowie der VwV Kolibri umgesetzt. Der SBS-Rahmenplan ist auf dieser Homepage unter Programm/Rahmenplan zu finden.
  • Die SBS-Maßnahme wird von einer in SBS zertifizierten, musikpädagogischen Fachkraft im Tandem mit einer Erzieherin/einem Erzieher durchgeführt. Voraussetzung für die Zertifizierung ist (1) eine abgeschlossene Hochschulausbildung in EMP/Rhythmik oder eine vergleichbare Kompetenz, sowie (2) eine abgeschlossene Fortbildung in "Singen-Bewegen-Sprechen".

5. Wie ist der Sprachförderbedarf definiert? Wer entscheidet, ob ein solcher Bedarf vorliegt?

Die Erzieherin oder der Erzieher entscheidet, ob ein Sprachförderbedarf vorliegt. Kriterien sind sprachliche Auffälligkeiten von Kindern. Dies umfasst die Lautbildung, Wortschatz, Grammatik.
Ab dem Förderjahr 2020/21 wird ein strukturiertes Dokumentationsvorfahren verbindlich vorgeschrieben sein.

Im dritten Kindergartenjahr ist die Einschulungsuntersuchung von maßgeblicher Bedeutung, die Entscheidung liegt auch hier bei der der pädagogischen Fachkraft. Zitat aus dem Trägerschreiben: „In diese Entscheidung sind die Ergebnisse des SETK3-5, der vom öffentlichen Gesundheitsdienst im Rahmen der ESU (Einschulungsuntersuchung) dann durchgeführt wird, wenn das Sprachscreening einen begründeten Hinweis auf Sprachförderbedarf ergibt, einzubeziehen.“

Das verbindliche Sprachscreening findet in der Regel im Rahmen der Einschulungsuntersuchung des Gesundheitsamtes statt.Wird bei der Einschulungsuntersuchung ein intensiver Förderbedarf in den Bereichen der sprachlichen Entwicklung, der mathematischen Vorläuferfähigkeiten, der motorischen Fähigkeiten oder der sozial-emotionalen Kompetenzen festgestellt, bietet die Einrichtung den Eltern ein Entwicklungsgespräch an.

6. Kann eine Sprachfördermaßnahme mit Kindern im letzten Kindergartenjahr auch dann durchgeführt werden, wenn der SETK 3-5 noch nicht stattgefunden hat?

Die Ergebnisse des SETK 3-5 sind zwar miteinzubeziehen (Siehe Pkt. 5), die Entscheidung liegt jedoch bei der pädagogischen Fachkraft.

7. Können in einer Einrichtung SBS-Maßnahmen und ISF+-Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden?

Ja, dies ist möglich. Träger von Kindertageseinrichtungen müssen die Entscheidung zwischen den beiden Förderwegen SBS und ISF+ innerhalb von Kolibri nicht einrichtungsbezogen treffen, sondern können maßnahmenbezogen (gruppenbezogen) wählen.

Bei einer entsprechenden Anzahl von Kindern mit besonderem Sprachförderbedarf in der jeweiligen Kindertageseinrichtung können dort ISF+- und SBS-Maßnahme(n) parallel durchgeführt werden. Ausgeschlossen ist nur die Doppelförderung von Kindern mit festgestelltem besonderen Sprachförderbedarf.

8. Können jahrgangsübergreifende Fördergruppen / SBS-Gruppen gebildet werden?

Ja, dies ist möglich. Ebenso ist jedoch zulässig, altershomogene Fördergruppen zu bilden.

9. Wie hoch sind die Fördersätze?

Der Zuschuss wird als Festbetrag (Pauschalbetrag) für Fördergruppen und die aktive Elternbeteiligung gewährt. Der Zuschuss beträgt 2.200 Euro pro Fördergruppe.

Für die Elterngespräche können zusätzliche Fördermittel beantragt werden, der Förderbetrag liegt hier bei 20,00 EUR pro Gespräch.

10. Ab wie vielen förderberechtigten Kindern kann in einer Kindertageseinrichtung eine zweite Sprachfördergruppe (SBS- oder ISF+-Gruppe) eingerichtet werden?

Grundsätzlich gilt, dass ab dem 8. förderberechtigten Kind eine zweite Gruppe gebildet bzw. eine zweite Sprachfördermaßnahme parallel durchgeführt werden kann. Der Gruppenteiler liegt bei 7 Kindern, eine 3. Gruppe kann bei mehr als 14 förderbedürftigen Kindern, eine 4. Gruppe bei mehr als 21 Kinder etc. beantragt werden, zu beachten ist, dass die Gruppengröße insgesamt jedoch mindestens aus 9 Kindern bestehen muss:

Die einzelnen Gruppen müssen mit Kindern ohne Sprachförderbedarf ergänzt werden, so dass die Gruppe aus insgesamt mindestens 9 Kindern besteht. Die Gruppe kann auf bis zu maximal 20 Kinder aufgefüllt werden.

11. Welche Rolle nimmt die Sprachstanderhebung LiSeDaZ für Kinder mit Migrationshintergrund ein?

LiSeDaZ ist eine linguistische Sprachstanderhebung für Kinder mit Deutsch als Zweitsprache. Dieses Verfahren entspricht wissenschaftlichen Gütekriterien und kommt in Kindertageseinrichtungen zum Einsatz, wenn der Träger dies möchte. Es ist aber nicht verpflichtend vom Land vorgeschrieben. Eine Vorgabe des Landes ist hier nicht vorgesehen.

12. Können Kinder bei einer SBS-Maßnahme mitmachen bzw. in eine SBS-Gruppe zusätzlich aufgenommen werden, auch wenn bei ihnen kein Sprachförderbedarf festgestellt wurde?

In SBS-Maßnahmen / SBS-Gruppen können zusätzlich auch Kinder aufgenommen werden, die keinen Sprachförderbedarf haben. Die maximale Gruppengröße beträgt 20 Kinder. Wichtig ist jedoch, dass jede Gruppe mindestens so viele Kinder mit einem festgestellten zusätzlichen besonderen Sprachförderbedarf umfasst, dass eine Förderung im Rahmen von Kolibri möglich ist.

13. Was ist mit zurückgestellten Kindern im Kindergarten?

Vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder mit Sprachförderbedarf, die weiterhin den Kindergarten besuchen, können die Sprachfördermaßnahme fortsetzen, ohne dass vom Gesundheitsamt eine Bescheinigung vorgelegt werden muss.

14. Können SBS-Maßnahmen auch von/in Schulkindergärten durchgeführt werden?

Die SPATZ-Richtlinie richtet sich an Kindertageseinrichtungen. Welche Einrichtungen Kindertageseinrichtungen sind, ist im "Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege" (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) geregelt.

Schulkindergärten (Sonderschulkindergärten sind Schulkindergärten i.S.d. § 20 SchG und der VwV Öffentliche Schulkindergärten vom 24. Juli 1984) hingegen sind keine Kindertageseinrichtungen i.S.d. KiTaG.

Damit unterfallen sie zunächst originär nicht SPATZ. Für den SBS-Förderweg sind die Schulkindergärten aber neben den Kindergärten aufgeführt. SPATZ-Sprachförderung - Förderweg SBS - ist also auch für Kinder in Schulkindergärten möglich. Kurzum: SBS-Maßnahmen können in/von Schulkindergärten durchgeführt werden, ISF+-Maßnahmen nicht.

15. Können SBS-Maßnahmen auch von/in Grundschulförderklassen durchgeführt werden?

Nein.

16. Ab welchem Alter können Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf, die die Fördervoraussetzungen von Kolibri erfüllen, an einer SBS-Maßnahme teilnehmen?

Laut Nr. 1.1.1 können Kinder ab dem 3. Lebensjahr an einer SBS-Maßnahme teilnehmen, wenn ein zusätzlicher besonderer Sprachförderbedarf festgestellt wurde. Der Stichtag ist der 30.11. des laufenden Schuljahres , d.h. bis zum Ende der Antragsfrist muss das Kind das dritte Lebensjahr vollendet haben, um als förderberechtigtes Kind im Sinne der VwV Kolibri anerkannt zu werden.

17. Ist es möglich, eine SBS-Gruppe mit z.B. 16 förderberechtigten Kindern zwei Gruppen mit jeweils acht Kindern zu bilden und mit jeder dieser Gruppen 18 didaktische Einheiten durchzuführen?

Nein, dies ist nicht zulässig!

18. Sind alle Sprachförderangebote für die Eltern kostenlos?

Bei der Kolibri-VwV handelt es sich um eine Zuschussgewährung im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel und nicht um eine Vollfinanzierung. Das Kultusministerium hat rechtlich keine Handhabe, den kommunalen und freien Trägern zur Finanzierung dieser Sprachförderangebote Vorgaben zu machen. Die Träger können entweder den Landeszuschuss als vollständige Finanzierung verwenden, einen zusätzlichen eigenen Zuschuss gewähren, Elternbeiträge zusätzlich erheben oder letztere beiden Möglichkeiten kumulieren. Empfehlenswert ist allerdings, die SBS-Maßnahme ohne zusätzliche Elternbeiträge durchzuführen.

19. Ist die Sprachförderung für sprachförderbedürftige Kinder verpflichtend?

Nein. Das Sprachförderangebot ist freiwillig. Vor Beginn der Maßnahme ist die Einwilligung der Personensorgeberechtigten einzuholen. Die Einwilligung kann verweigert werden.

Eine einmal gegebene Einwilligungserklärung kann jederzeit widerrufen werden (am besten schriftlich gegenüber der Leitung der Kindertageseinrichtung oder dem Träger). Ein Musterformular für die Einwilligungserklärung finden Sie unter Service/Formulare

20. Kann eine SBS-Maßnahme im Rahmen von Kolibri auch dann bereits begonnen werden, wenn der Bescheid über die Bewilligung der Fördermittel noch nicht vorliegt?

Ja, ein solcher "vorzeitiger Maßnahmenbeginn" ist in diesem Jahr möglich. Mit der Maßnahme kann auch dann begonnen werden, wenn zwar ein entsprechender Förderantrag vom Träger der Kindertageseinrichtung bei der L-Bank gestellt wurde, der Bewilligungsbescheid der L-Bank jedoch noch nicht vorliegt. Der Beginn erfolgt auf eigenes Risiko.

21. Kann eine SBS-Maßnahme im Rahmen von Kolibri auch dann bereits begonnen werden, wenn bei der L-Bank noch kein Förderantrag gestellt wurde?

Ja, auch in diesem Fall kann auf eigenes Risiko mit der Maßnahme begonnen werden. Ein "vorzeitiger Maßnahmenbeginn" ist in diesem Jahr ausnahmenweise auch dann möglich, wenn der entsprechende Förderantrag nachträglich bis zum Ende der Antragsfrist gestellt wird.

22. Wann endet für das Kiga-Jahr 2019/2020 die Frist für die Antragsstellung?

Die Antragsfrist ist einmal verlängert worden bis zum 31.11.2020 - in den Folgejahren wird die Frist auf den 30.11. des laufenden Förderjahres fallen. Später bei der L-Bank eingehende Förderanträge werden nicht berücksichtigt.

23. Müssen für SBS-Maßnahmen, die im Herbst 2018 und im Rahmen des Landesförderprogramms neu begonnen wurden und im Kiga-Jahr 2019/2020 fortgeführt werden sollen, gleichfalls neue Förderanträge gestellt werden?

Ja.

24. Können Anträge abgelehnt werden? Was ist, wenn ein Antrag abgelehnt wird?

Ja, sofern die SBS- oder ISF+-Maßnahme, für die Fördermittel beantragt wurden, nicht die Fördervoraussetzungen erfüllen, wie sie in der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Umsetzung der Gesamtkonzeption Kompetenzen verlässlich voranbringen (VwV Kolibri) vom 22. Oktober 2019 festgeschrieben sind. Wenn ein Antrag abgelehnt wird, wird die bereits begonnene oder geplante Durchführung einer Maßnahme nicht mit Zuwendungen des Landes gefördert.

25. Wo sind die Antragsformulare für einen Förderantrag zu finden? Welche Formulare müssen ausgefüllt werden?

Die Antragsunterlagen sind auf der Homepage der L-Bank und dort auf der für SPATZ eingerichteten Website (www.l-bank.de/Kolibri ) unter "Downloads" zu finden. Ein Träger kann einen Antrag für mehrere Einrichtungen und für beide Förderwege stellen. Für jede Fördergruppe bzw. jede SBS- oder ISF+-Maßnahme ist dem Antrag eine eigene, vom Träger über alle seine Einrichtungen hinweg durchnummerierte Anlage beizufügen. Für SBS- und ISF+-Maßnahmen stehen jeweils unterschiedliche Anlagen zum Download zur Verfügung.

26. Muss bei der Beantragung von Fördermitteln für SBS-Maßnahmen das Formular Bestätigung des Kindergartenträgers gemäß Pkt. 4.3.1,der VwV Kolibri ausgefüllt werden?

Auf der Website www.l-bank.de/Kolibri  ist auch das Formular "Bestätigung des Kindergartenträgers gemäß Pkt. 4.3.1, Satz 2 der VwV Kolibri" zu finden.

Dieses Formular muss vom Träger der Kindertageseinrichtung nur ausgefüllt werden, wenn er auch für ISF+-Maßnahmen Fördermittel beantragt und die ISF+-Maßnahme durch oder mit Unterstützung einer anderen juristischen Person (z. B. gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, eingetragene Vereine) durchgeführt werden soll. Ist dies nicht der Fall, kann dieses Formular ignoriert werden.

Wie in Pkt. 4.3.1 der VwV Kolibri ausgeführt, können bei ISF+-Maßnahmen anders als bei SBS-Maßnahmen nicht nur kommunale und freie Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen Zuwendungsempfänger sein, sondern auch "andere geeignete andere juristische Personen (z. B. gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, eingetragene Vereine)". Letztere müssen ihre Eignung durch eine Bestätigung des Kindergartenträgers über eine enge Kooperation der juristischen Person mit einem Kindergarten nachweisen. Dies hat mit diesem Formular zu geschehen.

27. An wen werden die Fördergelder ausbezahlt?

Dies ist in der SPATZ-Richtlinie unter Pkt. 3.2 für SBS-Maßnahmen und Pkt. 3.1 für ISF+-Maßnahmen relativ eindeutig geregelt:

Zuwendungsempfänger von Fördermitteln für SBS-Maßnahmen im Rahmen von Kolibri können ausschließlich kommunale und freie Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) sein.

Zuwendungsempfänger von Fördermitteln für ISK-Maßnahmen können kommunale und freie Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen gemäß § 1 (KiTaG) sowie auch geeignete andere juristische Personen sein (z.B. gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, eingetragene Vereine).

28. Für welche Zwecke können die Fördergelder verwendet werden?

Bewilligte und ausbezahlte Fördermittel für SBS-Maßnahmen dürfen laut Pkt. 3.2 der VwV Kolibri ausschließlich für Personalaufwendungen des jeweiligen Kooperationspartners (öffentliche Musikschule / Verein der Laienmusik) verwendet werden, die diesen für die gemeinsame Durchführung der SBS-Bildungskooperation mit den Kindergärten und Kindertageseinrichtungen entstehen.

29. Wann werden die Fördergelder voraussichtlich ausgezahlt?

Nach jetzigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass für ISK-/SBS-Maßnahmen im Kiga-Jahr 2019/2020 bewilligten Fördergelder (außer Fördermittel für Elternbeteiligungen) ab frühestens Januar 2020 in einer Summe an den Zuwendungsempfänger ausbezahlt werden. Sollte noch kein Verwendungsnachweis für das vorherige Förderjahr vorliegen, werden Fördermittel für das laufende Jahr noch nicht ausbezahlt.

30. Können Fördergelder für SBS-Maßnahmen auch direkt an den Kooperationspartner (öffentliche Musikschule / Verein der Laienmusik) ausbezahlt werden?

Laut Pkt. 4.3.2 der VwV Kolibri dürfen für SBS-Maßnahmen bewilligte Fördermittel ausschließlich für Personalaufwendungen des jeweiligen Kooperationspartners (öffentliche Musikschule / Verein der Laienmusik) verwendet werden, die diesen für die gemeinsame Durchführung der SBS-Bildungskooperation mit den Kindergärten und Kindertageseinrichtungen entstehen.

Grundsätzlich ist es möglich, dass die für eine SBS-Maßnahme bewilligten Fördermittel direkt an die Musikschule oder den Verein der Laienmusik ausbezahlt werden. Dies muss jedoch gesondert beantragt werden. Ein solcher Antrag kann erst gestellt werden, wenn die L-Bank dem Antragssteller/Zuwendungsempfänger (=Träger der Kindertageseinrichtung) die Fördermittel bewilligt hat. Für den Antrag und eine Auszahlung der Fördermittel direkt an die Musikschule oder den Verein der Laienmusik ist eine Abtretungserklärung des Antragssteller/Zuwendungsempfänger (=Träger der Kindertageseinrichtung) für die Fördermittel notwendig.

31. Was ist zu tun, wenn man mit einer neuen Bildungskooperation SBS-Maßnahmen im Rahmen von Kolibri durchführen möchte?

Im Rahmen der Antragstellung für die Förderung von SBS-Maßnahmen ist vom Träger der Kindertageseinrichtung (Antragssteller) für jede beantragte Fördermaßnahme nachzuweisen, dass eine Bildungskooperation besteht, mit der SBS-Maßnahmen entsprechend den Fördervoraussetzungen von Kolibri durchgeführt werden können. Die entsprechende Prüfung, ob dies tatsächlich der Fall ist, sowie die Registrierung der Bildungskooperation und die Bestätigung gegenüber der L-Bank, dass die Kooperation die Bedingungen erfüllt, übernimmt die ARGE. Hierzu verwenden Sie bitte das Formular Antrag auf Registrierung einer SBS-Bildungskooperation. Die Registrierung ist jederzeit möglich. Sie erhalten eine SBS-Registrierungsnummer, die für die beim Antrag auf Fördermittel für SBS-Maßnahmen einzutragen ist.

Die Registrierungsnummern bleiben auch für die Folgejahre gültig. Änderungen in Bezug auf den Kooperationspartner oder die Lehrkraft sind unverzüglich der ARGE SBS mitzuteilen.

Die Bildungskooperation besteht zwischen dem Träger der Einrichtung und einer öffentlichen Musikschule, einem Verein der Laienmusik oder einer kirchlichen Institution, diese stellen die Musikpädagogische SBS-Lehrkraft die in Zusammenarbeit mit dem/der TandempartnerIn, einem/einer staatl. anerkannten ErzieherIn, die SBS-Stunden durchführt.

Vorab sollte die Kindertageseinrichtung klären ob der/die TandempartnerIn zur Verfügung steht, ob genügend Kinder mit Sprachförderbedarf in der Einrichtung sind um einen Antrag zu stellen und ob die Räumlichkeiten gegeben sind um die Stunden durchzuführen.

Die Musikschule muss sicherstellen, dass eine qualifizierte SBS-Fachkraft zur Durchführung der Maßnahme zur Verfügung steht.

Die Prüfung, ob die Bildungskooperation diese Bedingungen erfüllt, und ihre Registrierung erfolgt auf Antrag. Näheres zu dem Verfahren der Registrierung, Prüfung und Bestätigung sowie das elektronische Formular für einen Antrag auf eine solche Registrierung und Prüfung finden Sie hier: Registrierungsantrag

Achtung: Der Antrag auf Registrierung einer neuen Bildungskooperation ersetzt nicht den Antrag bei der L-Bank auf Fördermittel zur Durchführung einer Sprachfördergruppe SBS (SBS-Maßnahme)! Die Registrierung ist allerdings Voraussetzung für eine Bewilligung von Fördermitteln.

Nach der Registrierung der SBS-Bildungskooperation bei der ARGE SBS erfolgt die Antragsstellung bei der L-Bank. Den Antrag für die Fördermittel finden Sie hier: L-Bank Antrag

32. Was ist zu tun, wenn eine SBS-Maßnahme im Rahmen einer Bildungskooperation mit einer anderen musikpädagogischen Fachkraft durchgeführt werden soll als derjenigen, die bislang bei der ARGE als Fachkraft in dieser Bildungskooperation registriert ist?

Ein Wechsel der musikpädagogischen Fachkraft in einer Bildungskooperation oder die Registrierung einer zusätzlichen Lehrkraft ist grundsätzlich möglich. Hierfür ist allerding die Zustimmung der ARGE notwendig, die zu prüfen hat, ob die neue Lehrkraft entsprechend den Vorgaben von Pkt. 4.6.2 der VwV Kolibri qualifiziert ist und durch ein Zertifikat nachweisen kann, dass sie vollumfänglich an der Fortbildung zu "Singen-Bewegen-Sprechen" teilgenommen hat - und damit als SBS-Fachkraft zertifiziert ist.

Eine Zustimmung der ARGE zu einem beabsichtigten Lehrerwechsel ist nur auf Antrag möglich. Das entsprechende Antragsformular ist auf dieser Homepage unter Formulare zu finden.

33. Welche Grundqualifikation muss eine musikpädagogische Fachkraft haben, damit SBS-Maßnahmen im Rahmen von Bildungskooperationen die Fördervoraussetzungen von Kolibri erfüllen.

Laut Nr. 4.6.2 der VwV Kolibri muss die zertifizierte musikpädagogische Fachkraft über eine abgeschlossene Hochschulausbildung in der Elementaren Musikpädagogik / Rhythmik oder verwandten Fächern verfügen. Dieser Fachkraft gleichgestellt ist eine Lehrkraft, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt und über langjährige Unterrichtserfahrung in der musikalischen Früherziehung verfügt.

In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, anhand einer durch eine Fachgutachterin/einen Fachgutachter abgenommene Lehrprobe nachzuweisen, dass die Lehrkraft über solche gleichwertigen Fähigkeiten und Praxiserfahrungen verfügt.

34. Wie hat die Abrechnung der Musikschule / des Vereins der Amateurmusik gegenüber dem Kindergarten oder dessen Träger zu erfolgen?

Die VwV Kolibri macht hier keine Vorgaben. Dies kann individuell geregelt werden. Zu empfehlen ist eine Rechnungsstellung. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Rechnungsstellung sollte, falls möglich, berücksichtigt werden, dass die Auszahlung der Fördermittel durch die L-Bank an den Zuwendungsempfänger (erst) im Februar des jeweiligen Förderjahres erfolgt.

Grundsätzlich ist es möglich, dass die für eine SBS-Maßnahme bewilligten Fördermittel direkt an die Musikschule oder den Verein der Laienmusik ausbezahlt werden. Dies muss jedoch gesondert beantragt werden. Ein solcher Antrag kann erst gestellt werden, wenn die L-Bank dem Antragssteller/Zuwendungsempfänger (=Träger der Kindertageseinrichtung) die Fördermittel bewilligt hat. Für den Antrag und eine Auszahlung der Fördermittel direkt an die Musikschule oder den Verein der Amateurmusik ist eine Abtretungserklärung des Antragssteller/Zuwendungs-empfänger (=Träger der Kindertageseinrichtung) für die Fördermittel notwendig.

35. Werden wir Fördermittel für eine SBS-Maßnahme auch erhalten, wenn wir im Antrag an die L-Bank mitteilen, dass die SBS-Maßnahme im laufenden Kindergartenjahr statt 36 didaktische Einheiten nur 28 didaktische Einheiten umfassen wird?

Nein, es muss bei Antragsstellung zugesichert werden, dass 36 didaktische Einheiten im Kiga-Jahr durchgeführt werden sollen.

36. Wie hoch wird die Fördersumme sein, wenn im Kindergartenjahr anders als geplant statt 36 didaktische Einheiten nur 30 didaktische Einheiten durchgeführt werden (können)?

In diesem Fall ist es nicht möglich, den vollen Förderbetrag 2.200 Euro zu erhalten. Der Zuwendungsempfänger wird nur eine anteilige Fördersumme 30/36 von 2.200 Euro erhalten.

37. Was passiert, wenn z.B. aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls der musikpädagogischen Fachkraft statt wie geplant 36 nur 28 didaktische Einheiten durchgeführt werden. Wird die L-Bank dann den gesamten, zunächst bewilligten Förderbetrag zurückfordern?

Nein, dies wird nicht zwingend passieren müssen.

Zwar wird in Pkt. 6.5.2 der Verwaltungsvorschrift darauf verwiesen, dass ein Widerruf des Zuwendungsbescheids und vollständige Rückforderung des gesamten Zuwendungsbetrages durch die L-Bank möglich ist, wenn in einer SBS-Maßnahme (=Sprachfördergruppe SBS) weniger als 30 didaktische Einheiten durchgeführt wurden

Im anschließenden Pkt. 6.6 der Verwaltungsvorschrift wird jedoch ebenfalls darauf verwiesen, dass von einem solchen "Widerruf des Zuwendungsbescheids und einer Rückforderung abgesehen werden (kann), wenn nachträglich Umstände eintreten, die…. zu einer Verminderung der zu leistenden Zeitstunden führen bzw. geführt haben, und diese für den Zuwendungsberechtigten zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme weder absehbar waren noch von ihm zu vertreten sind."

Diese Änderungen sind der L-Bank unverzüglich mitzuteilen.

38. Was passiert, wenn im Laufe des Kiga-Jahres z.B. durch Wegzug eines Kindes die Größe der SBS-Gruppe unter die Mindestgruppengröße für eine Förderung fällt? Wird die L-Bank dann die Bewilligung des Förderbetrages zurücknehmen und den Betrag zurückfordern?

Nein, dies wird nicht zwingend passieren müssen.

Zwar wird in Pkt. 6.4. der Verwaltungsvorschrift darauf verwiesen, dass ein Widerruf des Zuwendungsbescheids und anteilige Rückforderung des Zuwendungsbetrages durch die L-Bank möglich ist, "wenn während des Förderzeitraums die Fördergruppengröße unter die Bemessungsgrenze nach Nummer 5.2.1 bzw. 5.2.2" der Verwaltungsvorschrift fällt, also im Laufe des Kiga-Jahres die Zahl der Kinder in der Fördergruppe unter drei oder unter acht fällt.

Im anschließenden Pkt. 6.6 der Verwaltungsvorschrift wird jedoch ebenfalls darauf verwiesen, dass von einem solchen "Widerruf des Zuwendungsbescheids und einer Rückforderung abgesehen werden (kann), wenn nachträglich Umstände eintreten, die zu einer Absenkung der Gruppengröße geführt haben, und diese für den Zuwendungsberechtigten zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme weder absehbar waren noch von ihm zu vertreten sind."

Diese Änderungen sind der L-Bank jedoch unverzüglich mitzuteilen.

39. Gibt es förderrelevante Vorschriften zur besonderen Protokollierung / Dokumentation der didaktischen Einheiten im Rahmen der SBS-Maßnahme?

Nein. Es muss jedoch ein Stundennachweis geführt werden, der in der Einrichtung aufbewahrt wird und auf Verlangen der L-Bank vorgelegt werden muss. Diesen Nachweis finden Sie hier https://www.l-bank.de/lbank/inhalt/nav/foerderungen-und-finanzierungen/alle-foerderangebote/fh-finanzhilfen/sprachfoerderung-in-allen-tageseinrichtungen-fuer-kinder-mit-zusatzbedarf-spatz.xml?ceid=116102

40. Können SBS-Maßnahmen auch in den Kindergärten durchgeführt werden, die am Bundesprogramm "Offensive Frühe Chancen: Schwerpunkt-Kitas Sprache & Integration" teilnehmen?

Ja. Laut Pkt. 5.1.2 kann eine Sprachfördermaßnahme zwar nicht über mehrere Landesförderprogramme zugleich bezuschusst werden. Die gleichzeitige Beteiligung an dem Bundesprogramm oder auch an kommunalen Programmen ist jedoch förderunschädlich.

41. Bis wann muss der Verwendungsnachweis für bewilligte und ausbezahlte Fördermittel vorliegen?

Für das Förderjahr 2018/2019 muss der Verwendungsnachweis bis zum 31. Januar 2020 der L-Bank vorgelegt werden. Das entsprechende Formular wird rechtzeitig zum Download zur Verfügung stehen.