Mit Trägerschreiben vom 11.03.2021 hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen, an die Träger von Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, im Rahmen des Landesprogramms KOLIBRI folgende ergänzende Förderbestimmungen erlassen, die mit Hinblick auf die durch die Corona-Pandemie verursachten Maßnahmen, längstens bis zum Ende des Kindergartenjahres 2020/21, Anwendung finden:
Noch nicht bewilligte Zuwendungen des Landes werden gewährt, bzw. bewilligt, auch wenn die Sprachförder-maßnahmen aufgrund der durch die Corona-Pandemie bedingten Maßnahmen im Be-reich der Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Schließungen der Einrichtungen und der damit einhergehenden Einschränkung der Fördermaßnahmen) nicht vollständig erbracht werden können.
Der Umfang der Förderung im Schuljahr 2020/2021 wird auch dann als (vollständig) erbracht anerkannt, wenn die Fördermaßnahme aufgrund der Regelungen der Corona-Verordnungen im Umfang, bezogen auf die Zeitstunden (Ziff. 4.4.6.4 und 4.4.7.4) oder der Mindestanzahl zu fördernder Kinder (Ziff. 4.4.6.3 und 4.4.7.3) hinter dem genehmigten Umfang zurückbleibt. Genehmigter Umfang heißt in diesem Zusammenhang 36 Stunden / in der Maßnahme und mindestens drei förderberechtigte Kinder und mindestens neun Kinder insgesamt in der SBS-Maßnahme / -Gruppe.
Für den Verwendungsnachweis ist weiterhin die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Förderstunden sowie die Zahl der tatsächlich förderberechtigten teilnehmenden Kinder und der Sprachförderkraft zu doku-mentieren. Bleiben Fördermaßnahmen aufgrund der durch die Corona-Pandemie bedingten Maß-nahmen im Umfang, d.h. in den Zeitstunden oder der Mindestanzahl zu fördernden Kin-der hinter dem bewilligten Umfang zurück, ist vom Träger der Sprachfördermaßnahme gegenüber der L-Bank eine entsprechende Erklärung abzugeben. Diese Erklärung ist Bestandteil des Verwendungsnachweises.
Darüber hinaus hat der Zuwendungsempfänger eine Versicherung darüber abzugeben, dass er weder sonstige Fördermittel für die noch nicht bewilligten Zuwendungen bean-tragt, noch erhalten hat und diese auch nicht durch andere Leistungen kompensiert wurden. Die Versicherung ist ebenfalls Bestandteil des Verwendungsnachweises.
Somit kommen auch für das Förderjahr 2020 /2021 im Hinblick auf die Bezuschussung von SBS-Stunden, die aufgrund der im Kontext des zweiten Lockdowns vom Land angeordneten Schließung der Kindertageseinrichtungen nicht haben stattfinden können, im Grundsatz die gleichen Regelungen zur Anwendung wie im Förderjahr 2019 / 2020 bei den ausgefallenden SBS-Stunden während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020.
Der Verwendungsnachweis ist vom Antragssteller bis zum 31.01.2022 vorzulegen.
Musikschulen, Vereine und kirchliche Institutionen, die Bildungspartner in SBS-Kooperationen sind, können die für SBS-Maßnahmen entstandenen Personalkosten somit vollständig in Rechnung stellen, vorausgesetzt, dass diese weder sonstige Fördermittel für die noch nicht bewilligten Zuwendungen beantragt, noch erhalten haben und die Ausfälle auch nicht durch andere Leistungen kompensiert wurden (z.B. Kurzarbeitergeld, Corona-Soforthilfe). Der Stundennachweis ist wie bisher zu dokumentieren, dabei werden auch nicht stattgefundene Stunden aufgelistet, so wie diese zunächst vorgesehen waren, mit einem Vermerk zum Coronabedingten Stundenausfall.
Weitere Informationen finden Sie hier im Trägerschreiben